Ausgabe Juli / August 2024
Das Wachstumschancengesetz, verkündet im März 2024, bringt wichtige Änderungen für Unternehmer und Steuerzahler. Eine befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung erlaubt diese nun auch für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 31.3.2024 und dem 1.1.2025 angeschafft wurden. Die degressive Abschreibung beträgt maximal das Doppelte der linearen Abschreibung und darf 20 % nicht übersteigen. Die Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wurde von 20 % auf 40 % erhöht. Einzelunternehmen und Personengesellschaften können ab 2024 eine erweiterte Thesaurierungsbesteuerung nutzen. Ab 2025 müssen elektronische Rechnungen in einem strukturierten Format ausgestellt werden, mit Übergangsregelungen bis 2027 für kleinere Unternehmen. Die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wurde für Beträge bis 2.000 € erhöht. Für Vermieter wurde die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten verlängert und die Baukostenobergrenze sowie die Bemessungsgrundlage angehoben. Eine befristete degressive Abschreibung für Wohngebäude wurde eingeführt.
Kapitalanleger profitieren von einer Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 €. Der Verlustausgleich wurde verbessert, der Mindestbesteuerungssatz auf 30% gesenkt. Die umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung wurde erweitert, die Umsatzgrenze auf 800.000 € angehoben.
Kleinunternehmer sind ab 2024 nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet. Die Buchführungsgrenzen wurden angehoben:
Die Umsatzgrenze stieg auf 800.000 €, die Gewinngrenze auf 80.000 €. Unternehmer können Geschenke an Geschäftsfreunde bis zu 50 € steuerlich absetzen. Die Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge wurde angepasst, die Preisgrenze auf 70.000 € erhöht. Berufskraftfahrer erhalten ab 2024 eine erhöhte Übernachtungspauschale von 9 € pro Tag. Der Anwendungsbereich der Körperschaftsbesteuerungsoption wurde auf eGbR erweitert.
Unternehmer müssen ältere Kassensysteme durch manipulationssichere Modelle ersetzen. Die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer ist einkommensteuerpflichtig.
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